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Pfändung - Ehepaare

Pfändung bei Ehepaaren
Ehepartner haben oftmals gemeinsame Konten, auf die sowohl die gemeinsamen Einnahmen wie auch die gemeinsamen Kosten, wie Miete, Strom, Gas, Versicherung und Bargeldabhebungen gebucht werden. Ebenso verhält es sich mit den Sachwerten, dem eventuell verwertbaren Vermögen, welches für einen Gerichtsvollzieher interessant werden könnte, wie Schmuck, elektronische Geräte, PKW oder ähnliches.

Gerichtsvollzieher gehen davon aus, dass die Gegenstände in der Wohnung auch tatsächlich beiden gehören und somit pfändbar sind. Doch nicht immer sind auch beide Ehepartner verschuldet, oftmals hat nur einer einen Kredit aufgenommen bzw. kommt anderen Zahlungsverpflichtung nicht nach und der andere Ehepartner hat mit den Schulden nichts zu tun.

In diesen Fällen ist es ratsam das gemeinsame Konto zu trennen. Der unverschuldete Partner sollte ein neues Konto eröffnen, welches nur auf seinen Namen läuft. So muss bei einer Kontopfändung nicht mühsam unterschieden werden, wem nun welches Vermögen gehört.

Bei nicht verheirateten Partnern ist es dem Gerichtsvollzieher nicht erlaubt die gemeinsam genutzte Wohnung mit allen Wertgegenständen zu pfänden. Hier muss unterschieden werden wem was gehört – Nachweise bereit legen!

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