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Was bedeutet:Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Aufhebung aller drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages durchgeführten Zwangsvollstreckungen in das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verbunden.
Von nun an tritt das Verbot für Gläubiger, in die Insolvenzmasse Zwangsvollstreckungen durchführen zu lassen in Kraft. Gleichzeitig beginnt die sechsjährige Wohlverhaltensperiode, wobei der Schuldner (noch) nicht zur Einhaltung der Obliegenheiten verpflichtet ist, da diese ihm erst mit Beschluß der Ankündigung der Restschuldbefreiung auferlegt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Autor: Karl Bernhard Vitovec
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