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14.Darf ich mich während des Verbraucherinsolvenz-verfahrens (wieder) selbständig machen?

Ja, Sie dürfen. Warten Sie solange ab, bis das Amtsgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet hat. An dem Tag, an dem das Gericht das Verfahren eröffnet, dürfen Sie nicht selbständig sein, später schon. Informieren Sie aber Ihren Insolvenzverwalter. Wahrscheinlich wird er von Ihnen verlangen, dass Sie ihm monatlich eine Einnahmen- Überschussrechnung übersenden, um Ihren pfändbaren Gewinn zu ermitteln. Das darf er.

Vor allem müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig und regelmäßig abgeben.

Können Sie eventuell neu entstandene Schulden nicht bezahlen, wird der Insolvenzverwalter die so genannte Massenunzulänglichkeit anzeigen und das kann dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Autor: Karl Bernhard Vitovec

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