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01. Welche Folgen hat der Insolvenzantrag auf mein weiteres Leben?

Als Folge des Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen Sie für die nächsten 6 Jahre den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abtreten.

Die Pfändungsgrenze beginnt bei 990 € netto, wobei sich dieser um 370.- € für die erste und um 210.- € für jede weitere Unterhaltspflicht erhöht. Von dem darüber hinausgehenden Einkommen wird Ihnen ein Teil abgezogen. Erhalten Sie zusätzlich zur Grundvergütung noch weitere Entgelte, werden diese bei der Ermittlung des jeweiligen Pfändungsfreibetrages wie folgt berücksichtigt:

  • Überstunden: 50% der Brutto- Vergütung ist pfändungsfrei

  • Weihnachtsgeld: bis zu 500.- € sind pfändungsfrei

  • Gefahrenzulagen: nicht pfändbar

  • Kinder- und Erziehungsgeld: nicht pfändbar

  • Sonstige staatliche Leistungen (VWL): nicht pfändbar

Vorhandenes Vermögen wie beispielsweise Lebensversicherungen oder das eigene Fahrzeug verwertet der Insolvenzverwalter zu Beginn des Verfahrens. Einrichtungsgegenstände, Kleider und Schmuck bleiben in der Regel verschont. Mehr passiert nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Autor: Karl Bernhard Vitovec


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