Schulden & Insolvenz Info | Verbraucher-Insolvenzverfahren

08. Gerichtliches Insolvenzverfahren

2. Abschnitt: Das gerichtliche Insolvenzverfahren

Das Vermögen des Schuldners dient nunmehr der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger. Sofern der Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt hat, ist mit der Eröffnung des Verfahrens die Aufhebung aller drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages durchgeführten Zwangsvollstreckungen in das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verbunden.

Verbot für Gläubiger

Außerdem tritt an die Stelle der zuvor angeordneten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen von nun an das Verbot für Gläubiger, in die Insolvenzmasse Zwangsvollstreckungen durchführen zu lassen. In dem für andere Gläubiger nicht pfändbaren Teil des Einkommens ist jedoch weiterhin die Betreibung von Unterhaltsansprüchen sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung zulässig, sofern das Gericht nicht die einstweilige Einstellung angeordnet hat.

Antrag auf Stundung

Das Gericht bescheidet ferner über den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten. Voraussetzung der Stundung ist, dass die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Kosten ausreicht und des weiteren keine Versagungsgründe vorliegen.

Gläubigerversammlung

Zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß wird auch der Prüftermin bestimmt. Die Gläubigerversammlung, die innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung des Verfahrens, spätestens jedoch nach zwei Monaten abgehalten wird, prüft die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen.

 

Zögern Sie nicht und treten Sie mit uns in Kontakt, falls Sie weitere Fragen haben.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Autor: Karl Bernhard Vitovec


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