Wohlverhaltensperiode
Wohlverhaltensperiode
Als Wohlverhaltensperiode wird während der Verbraucherinsolvenz der Zeitraum bezeichnet, während dessen Sie sich gegenüber den Gläubigern wohl verhalten müssen.
Dieser Zeitraum dauert 6 Jahre ab dem Tag der Eröffnung der Verbraucherinsolvenz.
Was passiert während der Wohlverhaltensperiode
Während dieses Zeitraums wird Ihr Vermögen und der pfändbare Anteil Ihres Vermögens von Ihrem Treuhänder, für die Verfahrenskosten und entsprechend der Quote an Ihre Gläubiger zur Schuldenbegleichung abgeführt. Sollten Sie eine Erbschaft erhalten müssen Sie von dieser 50% an den Treuhänder für die Schuldentilgung abführen.
Neu angeschaffte Güter wie Schmuck, PKW und auch Barvermögen, welches Sie von dem nicht pfändbaren Anteil Ihres Einkommens angeschafft bzw. angespart haben, dürfen nicht mehr gepfändet werden.
Wie hoch ist der unpfändbare Anteil des Einkommens
Die genaue Höhe des unpfändbaren Anteils Ihres Einkommens ergibt sich aus der Pfändungstabelle und orientiert sich an Ihren Unterhaltspflichten. So dürfen Sie als Einzelperson monatlich 990,- Euro netto von Ihrem Einkommen behalten. Sind Sie einer Person gegenüber unterhaltspflichtig sind es 1360,- Euro im Monat, die Ihnen verbleiben müssen, bei zwei Unterhaltspflichten sind es 1560,- Euro monatlich. Alle Einnahmen, die diese Beträge übersteigen fließen an den Treuhänder
Was Sie dürfen
Erstattungen vom Finanzamt und auch 50% einer eventuellen Erbschaft dürfen Sie als neues Vermögen behalten. Ebenso erlaubt ist es Ihnen eine neue selbständige Tätigkeit zu beginnen.
Ihre Pflichten währen des Wohlverhaltensperiode
Die Pflichten während der Wohlverhaltensperiode werden im Verbraucherinsolvenzverfahren Obliegenheiten genannt. Die Einhaltung Ihrer Pflichten ist äußerst wichtig, um nach dem 6 jährigem Zeitraum der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung zu erhalten. Eine Verletzung Ihrer Pflichten während der Wohlverhaltensperiode kann einen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung darstellen!
- Sie müssen alle Angaben und Änderungen bezüglich Ihres Wohnortes, Ihres Arbeitsplatzes, Ihres Einkommens und Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse generell dem Gericht und dem Treuhänder darlegen.
- Sie müssen entsprechend zu Ihrem Einkommen beitragen, d.h. eine angemessene Tätigkeit ausüben (angemessen heißt grundsätzlich Vollzeit) oder im Fall von Arbeitslosigkeit sich um eine Arbeitsstelle bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen.
- Eine Erbschaft während der Wohlverhaltensperiode müssen Sie zu einem Anteil von 50% an den Treuhänder übergeben.
- Der Treuhänder hat während der Wohlverhaltensperiode Anspruch auf seine Mindestvergütung von 100,- Euro jährlich (plus Auslagen und UMST), die von Ihnen beglichen werden muss.
- Können Sie finanziell Sonderzahlungen aufbringen sind diese ausschließlich und in jedem Fall an den Treuhänder zu zahlen. Auf gar keinen Fall dürfen ausstehende Forderungen einzelner Gläubiger von Ihnen selbst beglichen werden.
Die letzen zwei Jahre der Wohlverhaltensperiode
Als zusätzliche Motivation für den Schuldner, den 6 jährigen Zeitraum der Wohlverhaltensperiode durchzustehen, wird Ihnen Ihr Treuhänder im 5 Jahr der Wohlverhaltensperiode 10% Ihres pfändbaren Einkommens und im 6 Jahr sogar 15% zukommen lassen.
Das Ende der Wohlverhaltensperiode
Ist der Zeitraum von 6 Jahren ab Eröffnung Ihrer Verbraucherinsolvenz verstrichen und haben Sie sich in diesem Zeitraum an Ihre Obliegenheiten gehalten, somit wohl gegenüber den Gläubiger verhalten, erhalten Sie eine Restschuldbefreiung. Dabei dürfen keine Gründe für die Versagung und den Widerruf der Restschuldbefreiung vorliegen.
Ablauf Verbraucher Insolvenzverfahren
- Was ist ein Verbraucher- Insolvenzverfahren
- Wann lohnt sich das Verbraucherinsolvenzverfahren
- Verbraucherinsolvenzverfahren vorbereiten
- Professionelle Unterstützung - Schuldenlösung
- Sammeln Sie Gläubigerpost
- Überblick über Ihre Finanzen
- Holen Sie Selbstauskünfte ein z.B. bei der Schufa
- Stellen Sie die Zahlungen ein
- Ablauf des Verbraucher- Insolvenzverfahrens
- Außergerichtlicher Versuch zur Schuldenregulierung
- Gerichtliches Insolvenzverfahren
- Antrag auf die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Planverfahren-Schuldenbereinigungsverfahren
- Gerichtliches Insolvenzverfahren
- Wohlverhaltensperiode
- Restschuldbefreiungsverfahren
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