Schulden & Insolvenz Info | Verbraucher-Insolvenzverfahren

03. Wie Sie das Verbraucher-Insolvenzverfahren vorbereiten

Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren für Unternehmer sind Privatpersonen verpflichtet, zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Verfahrenseröffnung

Der Insolvenzrichter wird ein solches Verfahren nur eröffnen, wenn vorher von einer öffentlichen Schuldenberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt das so genannte außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wurde. Auch das korrekte und vollständige Ausfüllen des umfangreichen Antragsformulars dürfte ohne Beistand kaum gelingen

Nach Abschluss des Schuldenbereinigungsverfahrens erhalten Sie für die gerichtliche Verfahrenseröffnung erforderliche Bescheinigung.

Öffentliche Beratungsstellen

Der einzige Unterschied: Während öffentliche Beratungsstellen circa 6 Monate benötigen, ist der gewerbliche Berater in der Bearbeitung ein vielfaches schneller und Sie erhalten kompetente Beratung.

Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie irgendjemanden darüber informieren, dass Sie Insolvenz beantragen werden. Informieren Sie auf keinen Fall Ihre Gläubiger. Die Gläubiger werden von Ihrem Berater im so genannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren von dem bevorstehenden Insolvenzverfahren informiert.

Insolvenz beantragen

Sind Ihre Einkünfte so gering, dass Sie kein Geld für die Schulden aufbringen können, dürfen Sie selbstverständlich trotzdem Insolvenz beantragen. Sie können auch dann das Insolvenzverfahren beantragen, wenn Ihre Einkünfte so gering sind, dass die Gläubiger komplett leer ausgehen. Dann handelt es sich um ein so genanntes masseloses Verfahren. Selbst die Gerichtskosten übernimmt der Staat.

Hinsichtlich der Dauer des Insolvenzverfahrens bestehen widersprüchliche Informationen.

Verbraucherinsolvenzverfahren: Verfahrensabschnitte

Richtig ist: Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in zwei große Verfahrensabschnitte aufgeteilt. Das eigentliche Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren mit der anschließenden Wohlverhaltensperiode.

Erst nachdem das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, beginnt die Wohlverhaltensperiode. Diese dauert auf den Tag genau sechs Jahre.

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Zögern Sie nicht und treten Sie mit uns in Kontakt, falls Sie weitere Fragen haben.

Weitere Fragen zum Verbraucher-Insolvenzverfahren

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Autor: Karl Bernhard Vitovec


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