Schulden & Insolvenz Info | Verbraucher-Insolvenzverfahren
Restschuldbefreiungsverfahren
Restschuldbefreiungsverfahren
Am Ende der 6 jährigen Wohlverhaltensperiode steht für den Schuldner die angestrebte Restschuldbefreiung an. Allerdings kann die Restschuldbefreiung nur ausgesprochen werden wenn keine Versagungsgründe dafür vorliegen, d.h. wenn der Schuldner allen seinen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode nachgekommen ist.
Hat der Treuhänder oder einer der Gläubiger den Eindruck, dass Versagungsgründe für die Restschuldenbefreiung vorliegen, kann ein Antrag gestellt werden, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung erlangt. Ebenso gibt es Schulden, die generell von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind.
Die der Schuldner somit selbst nach erfolgreicher Wohlverhaltensperiode nach wie vor selbst in voller Höhe begleichen muss.
Gründe, die zur Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung führen können:
- Sind vom Schuldner falsche Angaben gemacht, die Mitwirkung oder Auskünfte verweigert worden
- Es fand eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen Insolvenzstraftat statt
- Ein Kredit wurde vom Schuldner erschlichen. Maßgeblicher Zeitraum sind die letzten drei Jahre vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens o.ä.
- Der Schuldner hat Steuerzahlungen vermieden – der Zeitraum der maßgeblich ist, ist ebenfalls drei Jahr vor Eröffnung des Verfahrens o.ä.
- Es wurde in den letzten 10 Jahren bereits eine Restschuldbefreiung für den Schuldner ausgesprochen
- Dem Schuldner wurde in den letzten 10 Jahren bereits einmal die Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftat versagt
Die Liste der möglichen Gründe kann durchaus noch länger sein. Sichtbar dürfte werden, dass es dem Gesetzgeber wichtig ist, nur redlichen Schuldnern die Möglichkeit der Restschuldbefreiung anzubieten.
Schulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung aufgehoben werden
Der Gesetzgeber schließt bestimmte Schuldenarten ausdrücklich von der Restschuldbefreiung aus. Konkret heißt dies, dass einem Schuldner bestimmte Schulden unter keinen Umständen erlassen werden können. Der Schuldner muss diese Art von Schulden begleichen.
Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und den Nebenfolgen einer Straftat:
- Geldbußen,
- Ordnungsgelder,
- Geldstrafen,
- Zwangsgelder und
- finanzielle Forderungen, die sich z.B. aus dem Anspruch eines Geschädigten ergeben können (wie z.B. bei Betrug).
Die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner vom Insolvenzgericht per Gerichtsbeschluss mitgeteilt und bewirkt, dass Forderungen von Gläubigern (auch den die am Insolvenzverfahren nicht mitgewirkt haben) nicht mehr durchsetzbar sind. Der Schuldner ist ab diesem Zeitpunkt wieder schuldenfrei.
Ablauf Verbraucher Insolvenzverfahren
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- Gerichtliches Insolvenzverfahren
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