Gläubigerpost
Sammeln Sie Gläubigerpost
Sie müssen Ihre Gläubigerpost sammeln und im zweiten Schritt auch sortieren. Gläubiger treten Ihre Forderungen oftmals an Inkassobetriebe ab und somit wird es für Sie als Schuldner, falls Sie Ihre Post die letzte Zeit nicht mehr sortiert haben, schwer noch nachzuvollziehen wem Sie nun wie viel Geld schulden.
Doch für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist es unabdingbar die genaue Anzahl der Gläubiger mit der entsprechend korrekten Anschrift zu kennen. Im Laufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens werden alle Ihre Gläubiger kontaktiert werden und gebeten die Forderung dem Insolvenzgericht mitzuteilen.
Was gehört zur Gläubigerpost
Zu Ihrer Gläubigerpost gehören Mahnung, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheide, doch ebenso Protokolle, die Sie vom Gerichtsvollzieher erhalten haben oder die Unterlagen, die die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung betreffen. Ihre Unterlagen bezüglich Darlehen, Kredite oder auch allen Ratenzahlungskäufen sollten Sie ebenso dazu legen.
Welche Unterlagen noch relevant sind
Ebenso nützlich können Ihre Kontoauszüge sein. Hier ist auf einen Blick erkennbar, welche Forderungen Sie bereits beglichen haben, wer Einzugsermächtigungen von Ihnen erhalten hat und welche Überweisungen generell Sie monatlich tätigen. Sollten Sie Leasingverträge haben oder im Besitz einer Immobilie sein, sind die Unterlagen dazu ebenso relevant.
Post von Inkassobetrieben
Schriftstücke von Inkassobetrieben sind ebenfalls aufzuheben. Denn wenn ein Gläubiger ein Inkassobetrieb mit dem Eintreiben der Schuld beauftragt hat, entsteht ein anderer Sachverhalt als wenn es sich um eine Abtretung der Schuld durch den Gläubiger an das Inkassobüro handelt.
Auch ist die Post von Inkassobetrieben besonders sorgfältig bezüglich der Höhe der Forderungen zu prüfen, da die Gebühren für Inkassobetriebe nicht gesetzlich geregelt sind. So kommt es häufig vor, dass Inkassobetriebe Gebühren und unverhältnismäßige Kosten zusätzlich zur tatsächlich ausstehenden Forderung verlangen. Hier sollten Sie sich am besten von Ihrer anerkannten Schuldenberatung bzw. Ihrem Anwalt beraten lassen.
Wenn Sie einen Gläubiger übersehen
Sollten Sie trotz aller Sorgfalt einen Gläubiger übersehen, da Sie z.B. schon länger keine Post mehr von ihm erhalten haben, müssen Sie umgehend wenn Sie davon Kenntnis erlangen diesen Gläubiger entweder Ihrer Schuldenberatung, Ihrem Anwalt oder Ihrem Treuhänder während des Insolvenzverfahrens mitteilen.
Sollte Ihnen tatsächlich während dem gesamten Verbraucherinsolvenzverfahren trotzdem ein Gläubiger durch die Lappen gehen, wirkt sich die im Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens ausgesprochene Restschuldbefreiung auch auf diesen aus.
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