Schulden & Insolvenz Info | Verbraucher-Insolvenzverfahren
08. Gerichtliches Insolvenzverfahren
Der Schuldner kann bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrages und Restschuldbefreiung stellen.
Eröffnung des Insolvenzverfahren
Das Gericht wird in aller Regel bei Vorliegen des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zunächst vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Von diesen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sind auch die jenigen Gläubiger betroffen, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, weil der Schuldner "übersehen" hatte, diese im Schuldenbereinigungsplan zu berücksichtigen.
Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der Schuldner erklärt schon bei Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge aus einem Dienstleistungsverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge.
Verfügungsverbot
Die einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in Immobilien durch das Insolvenzgericht ist nicht zulässig. Hat das Insolvenzgericht jedoch ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt, so wird das zuständige Vollstreckungsgericht (nicht das Insolvenzgericht) auf Antrag des Schuldners die einstweilige Einstellung des Verfahrens zur Zwangsversteigerung der Immobilie verfügen.
Das Gericht wird in aller Regel bei Vorliegen des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zunächst vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Schuldenbereinigungsplan
Von diesen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sind auch die jenigen Gläubiger betroffen, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, weil der Schuldner "übersehen" hatte, diese im Schuldenbereinigungsplan zu berücksichtigen.
Der Schuldner erklärt schon bei Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge aus einem Dienstleistungsverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge.
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in Immobilien durch das Insolvenzgericht ist nicht zulässig. Hat das Insolvenzgericht jedoch ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt, so wird das zuständige Vollstreckungsgericht (nicht das Insolvenzgericht) auf Antrag des Schuldners die einstweilige Einstellung des Verfahrens zur Zwangsversteigerung der Immobilie verfügen.
Schuldenbereinigungsplan: Regelungen
Wurde durch das Insolvenzgericht kein Verfügungsverbot erlassen, sind aber hinsichtlich des weiteren Schicksals der Immobilien im Schuldenbereinigungsplan Regelungen getroffen worden, die im Interesse der Gläubiger liegen, so kann der Schuldner innerhalb kürzester Zeit ebenfalls beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen.
Entscheidung des Gerichts
Das Verfahren ruht für die Dauer von längstens drei Monaten bis zur Entscheidung des Gerichts, ob es wahrscheinlich und damit auch sinnvoll ist, den Gläubigern den dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beigefügten Schuldenbereinigungsplan noch einmal vorzulegen und um Zustimmung zu ersuchen.
Der bei Gericht eingereichte Schuldenbereinigungsplan kann sich in allen Punkten von dem im außergerichtlichen Einigungsversuch verwandten Plan unterscheiden.
Gerichtliches Insolvenzverfahren: Entscheidung
Das Gericht trifft nach Anhörung des Schuldners eine Entscheidung über die erneute Vorlage durch Beschluß gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist.
Zögern Sie nicht und treten Sie mit uns in Kontakt, falls Sie weitere Fragen haben.
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01. Was ist überhaupt ein Verbraucher- Insolvenzverfahren?
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02. Ab wann "lohnt" sich das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie?
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03. Wie Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren vorbereiten?
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04. Sammeln Sie Gläubigerpost
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05. Stellen Sie die Zahlungen ein
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06. Ablauf des Verbraucher- Insolvenzverfahren
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07. Außergerichtlicher Versuch zur Schuldenregulierung
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08. Gerichtliches Insolvenzverfahren
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1. Abschnitt: Planverfahren-Schuldenbereinigungsverfahren
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2. Abschnitt: gerichtliche Insolvenzverfahren
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3. Abschnitt: Restschuldbefreiungsverfahren
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Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Autor: Karl Bernhard Vitovec
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