Schulden & Insolvenz Info | Verbraucher-Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren für Einzelunternehmer mit Restschuldbefreiung

 

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bietet selbständigen Gewerbetreibenden (auch ehemals Selbstständigen) die Möglichkeit, innerhalb eines gewissen Zeitrahmens sich zu entschulden.

Dies wird möglich durch das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenz-verfahren! Hierbei müssen Gewerbetreibende nicht unbedingt um jeden Preis ihre Selbständigkeit bei behalten. Angesprochen ist der Inhaber einer Gastronomie, eines Kiosk, oder der Tante Emma - Laden von neben an. Aber auch der Finanzdienstleister, Makler Freiberufler etc. gehört dazu.

Wie sehen die Kriterien für natürliche Personen aus ?

Verbraucherinsolvenzverfahren:

Beim Verbraucherinsolvenzverfahrens sollten Sie folgende Punkte beherzigen:

Sie müssen eine natürliche, ehemals Selbstständige Person sein, dazu dürfen Sie nicht mehr als 19 Gläubiger haben, Sie dürfen kein aktives Gewerbe mehr ausüben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen haben wie Z. B. - ausstehenden Löhne und Gehälter - Keine offenen Sozialversicherungsbeiträge - Keine offenen Insolvenzgeldforderungen der Landesarbeitsämter.

Haben Sie diese Kriterien alle erfüllt, steht Ihnen nichts mehr im Wege um das Verbraucherinsolvenzverfahren zu nutzen um sich zu entschulden.

Regelinsolvenzverfahren:

Anders dagegen sieht es bei dem Regelinsolvenzverfahren aus. Hier sind wieder andere Kriterien zu beherzigen. Hier kann eine aktive Selbständigkeit bestehen auch dürfen Sie mehr als 19 Gläubiger aufweisen. Insolvenzgeldforderungen der Landesarbeitsämter, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen - ausstehende Löhne und Gehälter und /oder offene Sozialversicherungsbeiträge - sollten diese Kriterien auf Sie zutreffen, können Sie diesen Weg der Entschuldung einschlagen.

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Zögern Sie nicht und treten Sie mit uns in Kontakt, falls Sie weitere Fragen haben.

Fragen zum Verbraucher-Insolvenzverfahren

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Autor: Karl Bernhard Vitovec


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